Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen EVOMEX

I. Allgemeines

  1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen von EVOMEX innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und werden von EVOMEX-Kunden anerkannt. Von diesen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt EVOMEX nicht an, es sei denn, EVOMEX hat solchen Bedingungen schriftlich zugestimmt. Im Konfliktfall gilt statt der betroffenen Klausel die gesetzliche Regelung.
  2. Die Bedingungen gelten ebenso für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Änderungen dieser Vertragsbedingungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von EVOMEX schriftlich bestätigt wurden. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen mit Vertretern oder anderen Dritten, die im Namen von EVOMEX auftreten, sind ebenfalls nur bei schriftlicher Bestätigung von EVOMEX wirksam.
  4. Die Lieferbedingungen von EVOMEX gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Angebot

  1. Die Angebote von EVOMEX sind freibleibend.
  2. Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn sie von EVOMEX schriftlich, per e-mail oder per Telefax bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Rechnung.
  3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von EVOMEX maßgebend.
  4. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen (inkl. Software) über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese alleiniges Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.
  5. Abweichungen unwesentlicher Art von vorgelegten Mustern, Weiterentwicklungen in der Herstellung sowie Modelländerungen behält sich EVOMEX vor, soweit sie bei Berücksichtigung der Interessen des Kunden für diesen zumutbar sind.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise von EVOMEX gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich der Verpackung sowie Be- und Entladung. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Soweit EVOMEX nach § 4 VerpackV verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei EVOMEX maßgebend.
  5. Die Hingabe von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber und ist nur mit der vorherigen Zustimmung von EVOMEX zulässig. Die damit zusammenhängenden Kosten trägt der Kunde.
  6. Bei einer fälligen und wirksamen Zahlungsverpflichtung werden im Falle von Zielüberschreitungen des Kunden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet. EVOMEX behält sich vor, weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
  7. Gerät der Kunde mit den ihm obliegenden Zahlungen in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, erfolgen weitere Leistungen durch EVOMEX nur noch Zug um Zug gegen sofortigen Ausgleich offener Forderungen oder gegen Leistung werthaltiger Sicherheiten. Die Verweigerung einer solchen Sicherheit durch den Kunden berechtigt EVOMEX zum Rücktritt vom Vertrag.
  8. Zur Ausübung von Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechten ist der Kunde nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von EVOMEX anerkannt sind.

IV. Lieferzeit und Lieferbehinderung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung setzt seitens EVOMEX voraus, dass alle technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie etwa die Beibringung erforderlicher Unterlagen oder die Einholung behördlicher Genehmigungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt nicht, soweit EVOMEX die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt EVOMEX den Kunden sobald als möglich mit.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk von EVOMEX verlassen hat oder EVOMEX seine Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
  3. EVOMEX ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn sie einen zumutbarem Umfang nicht übersteigen.
  4. Werden vereinbarte Lieferfristen oder -termine von EVOMEX nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, nach § 323 BGB eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen und anschließend nach dieser Vorschrift vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der ihn hierzu berechtigen würde, alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist. Fixe Termine oder Fristen müssen schriftlich und unmissverständlich vereinbart sein.
  5. Der Kunde kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn EVOMEX die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen seitens EVOMEX. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat; ist das nicht der Fall, kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
  6. Tritt die Unmöglichkeit während des Verzugs oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf unvorhergesehene Hindernisse oder auf höhere Gewalt wie etwa behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in Anlieferung und Produktion, Krieg oder Katastrophen zurückzuführen, ist EVOMEX berechtigt, die Lieferung und/oder sonstige Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von dem Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hierfür Schadensersatz verlangen kann. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate an, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet EVOMEX ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung geht spätestens mit der Absendung der bestellten Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder EVOMEX noch andere Leistungen wie etwa die Versendungskosten oder Anlieferung und Montage übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.

VI. Beanstandungen und Gewährleistungen

  1. EVOMEX übernimmt eine Gewährleistung für die Dauer von 24 Monaten ab Gefahrübergang.
  2. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Das beanstandete Stück ist EVOMEX zur Prüfung zu überlassen oder jederzeit zugänglich zu machen. Werden bei Ablieferung erkennbare Mängel nicht innerhalb der genannten Frist gerügt, gilt der Liefergegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt.
  4. Bei Beanstandungen von Mängeln, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes entstanden sind, steht EVOMEX nach eigener Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Ersetzte Teile werden Eigentum von EVOMEX.
  5. Deckungskäufe auf Kosten von EVOMEX sind ausgeschlossen.
  6. Nur in dringenden Fällen hat der Kunde das Recht, zur Abwehr sonst drohender unverhältnismäßig hoher Schäden und nach unverzüglicher vorheriger schriftlicher Unterrichtung von EVOMEX, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von EVOMEX Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  7. Der Kunde räumt EVOMEX die erforderliche Zeit und Gelegenheit ein, Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vorzunehmen; in dieser Zeit steht ihm das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung nicht zu, es sei denn, die Nachbesserung ist fehlgeschlagen. Die Beweislast für ein Fehlschlagen der Nachbesserung trägt der Kunde. Ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung für EVOMEX unverhältnismäßig, kann der Kunde lediglich den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.
  8. Im Fall des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB kann der Kunde direkt mindern, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, auch ohne EVOMEX vorher die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben.
  9. Ersatzlieferungen erfolgen nur Zug um Zug gegen Herausgabe der ursprünglichen Lieferung. Ist diese dem Kunden nicht möglich, so ist er anstelle der Herausgabe nach Maßgabe von § 346 II, III BGB zum Wertersatz verpflichtet. Ferner hat er nach § 347 I BGB Nutzungen herauszugeben.
  10. Rücksendungen bedürfen des vorherigen Einverständnisses von EVOMEX.
  11. EVOMEX übernimmt keine Haftung für die Folgen von etwa seitens des Kunden oder durch Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von EVOMEX vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungen der gelieferten Ware.

VII. Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird EVOMEX auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch EVOMEX ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird EVOMEX den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Die in Abschnitt VII. Ziff. 1 genannten Verpflichtungen von EVOMEX sind vorbehaltlich Abschnitt VIII für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

VIII. Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit nachstehend nicht gesondert geregelt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden EVOMEX gegenüber ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung und aus unerlaubter Handlung. EVOMEX haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern EVOMEX einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EVOMEX - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht, wenn EVOMEX eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, falls und soweit die Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Soweit eine Haftung von EVOMEX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EVOMEX. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die EVOMEX jetzt oder künftig zustehen, verbleibt der Liefergegenstand im Eigentum von EVOMEX (Eigentumsvorbehalt). EVOMEX gibt diese Sicherheit auf Verlangen frei, wenn und soweit ihr Wert die offenen Forderungen nachhaltig um 20 % übersteigt.
  2. EVOMEX behält sich vor, den Liefergegenstand zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, falls der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät.
  3. Solange der Liefergegenstand nicht vollständig bezahlt ist, muss ihn der Kunde treuhänderisch für EVOMEX halten und ihn deutlich sichtbar und getrennt von seinem Eigentum sowie dem Eigentum Dritter auf¬bewahren. Ferner muss er das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern. Wartungs-, Service- und Inspektionsarbeiten hat er auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde den Liefergegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nutzen und weiter veräußern; jegliches Entgelt ist jedoch für EVOMEX und von dem Vermögen des Kunden sowie Dritter getrennt zu halten. Forderungen aus Weiterveräußerungen des Liefergegenstandes tritt der Kunde bereits jetzt an EVOMEX ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach einer Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
  5. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät.
  6. Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für EVOMEX als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für EVOMEX. Erlischt das Eigentum von EVOMEX durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, wird EVOMEX Miteigentümer der neuen Gegenstände, und zwar anteilig im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert des neuen Gegenstandes. Der Kunde hat EVOMEX von jeder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes unverzüglich schriftlich zu informieren und den Standort der Vorbehaltsware mitzuteilen.
  7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde EVOMEX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit EVOMEX seine Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen kann. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, haftet er für den entstehenden Schaden.

X. Verletzungen fremder Schutzrechte

  1. Hat EVOMEX nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden zu liefern, so übernimmt der Kunde EVOMEX gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt ein Dritter EVOMEX unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so ist EVOMEX, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen EVOMEX in einem solchen Fall aus der Verletzung eines Schutzrechts oder aus der Geltendmachung eines Schutzrechts Schäden, so hat der Kunde dafür Ersatz zu leisten.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist der Sitz von EVOMEX.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von EVOMEX. EVOMEX ist daneben berechtigt, nach eigener Wahl auch am Sitz des Kunden zu klagen.

XII. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Stand: 01.12.2009 – EVOMEX Jürgen Herr


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